Eine einzige ungerechtfertigte Rezension kann eine Gesamtbewertung spürbar nach unten ziehen – und bei lokalen Dienstleistern, Praxen, Handwerksbetrieben und Gastronomen hängt daran ein Teil des Umsatzes. Die gute Nachricht: Die Rechtslage ist für betroffene Unternehmen inzwischen deutlich günstiger, als viele glauben. Der Bundesgerichtshof hat die Hürde für eine Beanstandung spürbar gesenkt, und seit 2024 kommt über das EU-Digitalrecht ein zweiter Weg hinzu, den kaum jemand nutzt. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie Google-Bewertungen löschen lassen können, was das kostet und welche Fehler Ihren Anspruch zerstören.
Kurzantwort: Der mit Abstand stärkste Löschgrund ist der fehlende Kundenkontakt. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht dafür in der Regel schon die schlichte Rüge des Unternehmens aus, dass der Bewertung kein Geschäftskontakt zugrunde liegt – Sie müssen das nicht beweisen. Die Plattform muss die Beanstandung dann an den Verfasser weiterleiten, eine Frist setzen und die Bewertung löschen, wenn keine ausreichende Rückmeldung kommt.
Warum Bewertungen so viel Gewicht haben
Google selbst benennt drei Faktoren für das lokale Ranking: Relevanz, Entfernung und Bekanntheit. Bewertungen zahlen auf die Bekanntheit ein – mehr und bessere Rezensionen können die lokale Platzierung verbessern. Für Suchende sind sie ohnehin das erste Entscheidungskriterium: Wer „Hausarzt Berlin“ oder „Dachdecker Köln“ sucht, sieht Sterne, bevor er eine Website sieht.
Daraus folgt ein Punkt, der in kaum einem Ratgeber steht: Löschen ist nicht immer die beste Strategie. Jede entfernte Rezension senkt auch die Gesamtzahl der Bewertungen, und die ist selbst ein positives Signal. Rechtlich zulässige, nur unangenehme Kritik massenhaft angreifen zu lassen, kann Ihrem Profil deshalb mehr schaden als nutzen. Gehen Sie gezielt gegen die Rezensionen vor, die wirklich rechtswidrig sind. Weitere Beiträge für Unternehmerinnen und Unternehmer finden Sie im Geschäftsbereich von Liesjetzt.de.
Der stärkste Löschgrund: fehlender Kundenkontakt
Die zentrale Entscheidung stammt vom Bundesgerichtshof vom 9. August 2022 (Az. VI ZR 1244/20). Der BGH stellte klar: Rügt das bewertete Unternehmen, dass der Bewertung kein Kunden- oder Gästekontakt zugrunde liegt, löst das grundsätzlich schon für sich genommen die Prüfpflichten der Plattform aus. Das Unternehmen ist nicht gehalten, weitere Erläuterungen abzugeben oder den fehlenden Kontakt zu belegen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sich die Identität des Verfassers bereits aus der Bewertung selbst ergibt – dann ist mehr Substanz gefordert.
Wie das Verfahren danach abläuft, hatte der BGH bereits 2016 in der Entscheidung zur Ärztebewertung (Az. VI ZR 34/15) vorgezeichnet:
- Sie senden eine hinreichend konkrete Beanstandung an die Plattform: eindeutige Bezeichnung der Rezension und die Angabe, welche konkrete Tatsache Sie bestreiten.
- Die Plattform muss die Beanstandung an den Verfasser weiterleiten und ihn auffordern, den behaupteten Kontakt möglichst genau zu beschreiben und Belege vorzulegen.
- Die Plattform muss dafür eine angemessene Frist setzen.
- Bleibt eine ausreichende Rückmeldung aus, ist die Bewertung zu löschen.
- Die datenschutzrechtlich zulässigen Teile der Antwort muss die Plattform an Sie weitergeben.
Genau deshalb ist „kein Kundenkontakt“ der Königsweg: Bei jedem anderen Löschgrund müssen Sie konkret darlegen, welche Aussage falsch ist und warum. Hier kehrt sich die Last faktisch um. Grenze bleibt der Rechtsmissbrauch – wer wahrheitswidrig behauptet, es habe keinen Kontakt gegeben, verliert nicht nur den Anspruch, sondern riskiert erheblichen Ärger.
Meinung oder Tatsachenbehauptung? Der Test, auf den es ankommt
Ob eine Rezension entfernt werden muss, hängt an einer klassischen Unterscheidung des deutschen Äußerungsrechts:
| Kategorie | Merkmal | Folge |
|---|---|---|
| Tatsachenbehauptung | Objektiver Bezug zur Wirklichkeit, dem Beweis zugänglich („Der Termin wurde dreimal verschoben“) | Bei Unwahrheit regelmäßig zu löschen |
| Meinungsäußerung / Werturteil | Geprägt von Stellungnahme, Dafürhalten und Meinen („unfreundlich“, „überteuert“) | Grundsätzlich zulässig, auch wenn hart formuliert |
| Gemischte Äußerung | Wertung und Tatsachenkern lassen sich nicht trennen | Im Zweifel Meinungsäußerung; die Wahrheit des Tatsachenkerns fließt in die Abwägung ein |
| Schmähkritik | Die Diffamierung der Person steht im Vordergrund, nicht die Sache | Unzulässig – der Begriff ist aber eng auszulegen |
Ein praktischer Hinweis: Auf Schmähkritik zu setzen, führt selten zum Ziel. Die Gerichte legen den Begriff bewusst eng aus; auch überzogene und polemische Kritik ist noch von der Meinungsfreiheit gedeckt. Erfolgversprechender ist fast immer der Weg über den fehlenden Kundenkontakt oder über eine nachweislich falsche Tatsachenbehauptung.
Ein Stern ohne Text – löschbar?
Der häufigste Ärgernisfall hat keine eigene Grundsatzentscheidung des BGH, aber eine deutliche Linie an den Instanzgerichten. Die Argumentation lautet: Eine reine Sternebewertung enthält aus Sicht des durchschnittlichen Lesers die Tatsachenbehauptung, der Verfasser sei Kunde gewesen. Ist das unwahr, ist die Bewertung nicht als Meinung geschützt.
- LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2018 – 324 O 63/17: Eine textlose Ein-Stern-Bewertung suggeriert eine Kundenbeziehung; hat das Unternehmen seine eigenen Nachforschungsmöglichkeiten ausgeschöpft, trifft die Plattform eine sekundäre Darlegungslast.
- OLG Köln, Urteil vom 23.12.2022 – 6 U 83/22: Eine kommentarlose Ein-Stern-Bewertung durch einen Mitbewerber ist eine unzulässige Herabsetzung nach § 4 Nr. 1 UWG; bloße Sternebewertungen werden vom Verkehr nicht als reine Meinungsäußerung verstanden.
- OLG Oldenburg, Urteil vom 04.06.2024 – 13 U 110/23: Auch wer nicht Mandant war, aber einen echten Geschäftskontakt hatte, darf bewerten – muss diesen Umstand in der Bewertung aber offenlegen.
- Gegenposition: Das LG Augsburg (17.07.2017 – 022 O 560/17) sah eine reine Sternebewertung als geschützte Meinungsäußerung an.
Ehrlich bleibt damit: Es handelt sich um eine überwiegende, aber nicht höchstrichterlich entschiedene Linie. In der Praxis ist der Weg über die BGH-Entscheidung von 2022 – „es bestand kein Kundenkontakt“ – trotzdem der belastbarste, weil er ohne Beweisführung auskommt.
Schritt für Schritt: die Rezension bei Google melden
- Im Unternehmensprofil auf „Rezensionen lesen“ gehen, neben der betreffenden Rezension das Flaggensymbol wählen und einen Grund angeben (etwa Spam, Interessenkonflikt, unangemessene Inhalte).
- Den Status im Verwaltungstool für Rezensionen verfolgen. Es zeigt an, ob eine Entscheidung noch aussteht, ob kein Richtlinienverstoß gesehen wurde oder ob der Fall eskaliert wurde.
- Bei Ablehnung einmal Einspruch einlegen – pro Meldung ist genau ein Einspruch möglich; die endgültige Entscheidung kommt per E-Mail.
- Führt der Richtlinienweg nicht zum Ziel, den rechtlichen Weg über das Formular „Rechtliche Probleme melden“ nutzen: Dort lassen sich unter anderem Diffamierung und Gerichtsurteile geltend machen, mit genauer URL, Begründung und Nachweisen.
Zwei Dinge sollten Sie dabei einkalkulieren. Erstens leitet Google rechtliche Meldungen regelmäßig an die Lumen-Datenbank weiter – ohne persönliche Kontaktdaten, aber öffentlich einsehbar. Zweitens wird der Verfasser über die Entfernung informiert und kann Einspruch einlegen. Der Richtlinienweg über das Flaggensymbol ist kostenlos und dauert oft nur wenige Tage; der rechtliche Weg ist aufwendiger, aber der einzige, der auch bei formal richtlinienkonformen, aber rechtswidrigen Bewertungen greift.
Der neue Weg über den Digital Services Act
Seit 2024 gilt in der gesamten EU der Digital Services Act (DSA). Für Bewertungen ist entscheidend: Google Maps wurde von der EU-Kommission als sehr große Online-Plattform (VLOP) benannt. Damit gelten die strengsten Verfahrenspflichten des DSA in vollem Umfang – und Unternehmen bekommen eine Eskalationsleiter, die es vorher nicht gab.
| Stufe | Grundlage | Was Sie davon haben |
|---|---|---|
| 1. Meldung | Art. 16 DSA | Jede Person oder Einrichtung kann rechtswidrige Inhalte melden. Die Meldung braucht eine begründete Erläuterung, die genaue URL, Namen und E-Mail-Adresse sowie eine Gutgläubigkeitserklärung. Google muss den Eingang bestätigen und zeitnah, sorgfältig und objektiv entscheiden. |
| 2. Begründung | Art. 17 DSA | Sie haben Anspruch auf eine Begründung der Entscheidung, auf die zugrunde liegenden Tatsachen, auf die Angabe, ob automatisierte Mittel genutzt wurden, und auf Informationen zu Rechtsbehelfen. |
| 3. Interne Beschwerde | Art. 20 DSA | Wird Ihre Meldung abgelehnt, können Sie intern Beschwerde einlegen – bis zu sechs Monate nach der Entscheidung. Die Entscheidung darf nicht allein automatisiert erfolgen. |
| 4. Außergerichtliche Streitbeilegung | Art. 21 DSA | Sie können eine zertifizierte Streitbeilegungsstelle anrufen. Sie entscheidet in der Regel binnen 90 Kalendertagen. Für Nutzer ist das Verfahren im Regelfall kostenfrei. |
In Deutschland hat die Bundesnetzagentur als Koordinator für digitale Dienste bisher zwei Streitbeilegungsstellen zertifiziert. Für Google-Themen relevant ist die im November 2025 zertifizierte Stelle Platform Control, deren angegebener Zuständigkeitsbereich unter anderem Google Maps umfasst. Ob sie konkret Streitfälle über abgelehnte Bewertungslöschungen annimmt, ist bislang nicht dokumentiert – der Weg ist grundsätzlich eröffnet, eine Erfolgsgarantie ist er nicht. Wichtig außerdem: Die Entscheidung einer solchen Stelle ist für die Plattform nicht bindend; Google weist ausdrücklich darauf hin, an solche Entscheidungen nicht gebunden zu sein.
Beschwerde bei der Bundesnetzagentur – und ihre Grenze
Seit Mai 2024 ist die Bundesnetzagentur deutscher Koordinator für digitale Dienste und nimmt Beschwerden über Plattformen entgegen. Eine wichtige Einschränkung sollte man kennen, statt sie später zu erleben: Die Behörde kann Inhalte nicht selbst löschen oder sperren. Sie beaufsichtigt, ob die Verfahren der Plattform den Vorgaben entsprechen. Sinnvoll ist eine Beschwerde deshalb dann, wenn Google die Verfahrensregeln verletzt – keine Eingangsbestätigung, keine Begründung nach Art. 17, kein funktionierendes Beschwerdeverfahren nach Art. 20 – und nicht als Ersatz für den Löschungsanspruch selbst.
Und noch eine Einordnung, die in Werbetexten gern fehlt: Eine Meldung nach Art. 16 DSA verpflichtet Google nicht automatisch zur Löschung. Die Kenntnis der Rechtswidrigkeit wird nur dort ausgelöst, wo ein sorgfältig handelnder Anbieter sie ohne eingehende rechtliche Prüfung erkennen kann. Bei „kein Kundenkontakt“ ist das gerade nicht der Fall. Der DSA ist also ein Verfahrensbeschleuniger, kein Löschautomat.
Neu seit April 2026: der Hinweis auf entfernte Bewertungen
Eine Entwicklung sollten Unternehmen kennen, bevor sie eine Löschkampagne starten: Google zeigt seit Ende April 2026 in Deutschland bei Unternehmensprofilen an, wie viele Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt wurden. Angegeben wird eine Spanne (etwa „11 bis 20 Bewertungen“) für die vergangenen 365 Tage. Gezählt werden nur Entfernungen aufgrund berechtigter Diffamierungsbeschwerden nach deutschem Recht, die im Einspruchsverfahren nicht rückgängig gemacht wurden; Entfernungen wegen Richtlinienverstößen fallen nicht darunter. Google begründet den Schritt damit, dass deutsche Gerichte eine niedrige Schwelle für Beanstandungen ansetzen, und gibt an, dass der Hinweis Ranking und Sichtbarkeit nicht beeinflusst.
Für die Praxis heißt das: Der rechtliche Weg bleibt richtig und wichtig – aber er ist nicht mehr unsichtbar. Ein Profil, das viele über Diffamierungsbeschwerden entfernte Bewertungen ausweist, erzählt Interessenten eine eigene Geschichte. Ein weiterer Grund, gezielt statt flächendeckend vorzugehen.
Sollten Sie öffentlich auf eine negative Bewertung antworten?
Hier kursiert eine Behauptung, die so pauschal nicht stimmt: dass eine kommentierte Bewertung „unlöschbar“ werde. Einen solchen Rechtssatz gibt es nicht, und es gibt dazu auch keine höchstrichterliche Entscheidung. Der wahre Kern ist ein taktischer, und er ist wichtig genug:
- Eine Antwort, die den Kundenkontakt bestätigt („Es tut uns leid, dass Ihr Termin bei uns nicht gut lief“), zerstört den stärksten Löschgrund – Sie haben die entscheidende Tatsache dann selbst eingeräumt.
- Eine Antwort, die die Kritik inhaltlich zugesteht, untergräbt später die Behauptung, die Rezension enthalte falsche Tatsachen.
- Für Ärztinnen, Anwälte, Therapeuten und andere Berufsgeheimnisträger kann eine bestätigende Antwort die Schweigepflicht nach § 203 StGB und den Datenschutz verletzen.
Der Berliner Rechtsanwalt Imanuel Schulz rät betroffenen Unternehmen deshalb zu Zurückhaltung:
„Unternehmer sollten eine ungerechte negative Bewertung auf keinen Fall kommentieren – auch, wenn es schwerfällt. Betroffene sollten besser zunächst prüfen lassen, ob die Rezension gelöscht werden kann. Das ist auch im Hinblick auf die Gesamtbewertung Ihres Unternehmens immer der bessere Weg.“
Rechtsanwalt Imanuel Schulz
Praktische Empfehlung: Antworten Sie auf berechtigte Kritik ruhig, sachlich und lösungsorientiert – das wirkt nach außen professionell. Bei einer Bewertung, die Sie löschen lassen wollen, warten Sie mit der öffentlichen Antwort, bis der Fall geklärt ist, oder formulieren Sie neutral, ohne einen Kundenkontakt zu bestätigen.
Was das Löschen einer Bewertung kostet
Der Weg über das Flaggensymbol kostet nichts. Sobald anwaltliche Hilfe ins Spiel kommt, sind zwei Kostenmodelle üblich: ein außergerichtlicher Festpreis pro Bewertung und – falls geklagt werden muss – eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf Basis des Streitwerts.
Die Kanzlei hinter dem Portal Dein-Ruf.de nennt für das außergerichtliche Vorgehen einen Festpreis ab 159 Euro netto pro Bewertung, wobei sich der Pauschalpreis bei mehreren Bewertungen nach Anzahl und Inhalt richtet. Die Erstberatung ist dort in der Regel kostenlos, und wenn keine Erfolgsaussichten bestehen, entstehen nach Angaben der Kanzlei keine Kosten. Wer prüfen lassen möchte, ob sich im konkreten Fall Google Bewertungen löschen lassen, bekommt dort also zunächst eine Einschätzung, bevor Kosten entstehen.
Kommt es zum gerichtlichen Verfahren, richtet sich alles nach dem Streitwert. Einige Anhaltspunkte aus veröffentlichten Entscheidungen:
| Gericht und Aktenzeichen | Gegenstand | Streitwert |
|---|---|---|
| LG Hamburg, 12.01.2018 – 324 O 63/17 | Eine Bewertung | 10.000 € |
| OLG München, 30.12.2020 – 18 W 1726/20 | Zehn Bewertungen | 40.000 € |
| LG Heidelberg, 25.03.2021 – 2 O 78/21 | Eine Bewertung | 15.000 € |
Bei einem Streitwert von 10.000 Euro liegt das gesamte Kostenrisiko über beide Instanzen schnell im vierstelligen Bereich. Eine Tendenz zeichnet sich in der Rechtsprechung ab: Reine Sternebewertungen ohne Text werden niedriger bewertet als ausführliche, substantiierte Kritik. Das senkt zwar das Kostenrisiko, macht die Sache aber auch weniger lukrativ für Dienstleister mit Erfolgshonorar.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung?
Es kommt auf den Vertrag an – eine pauschale Antwort gibt es nicht. Typischerweise brauchen Sie einen Firmen- oder Gewerbe-Rechtsschutz mit dem Baustein Internet-, IT- oder Medienrecht. Üblicherweise gilt:
- Gedeckt ist häufig das anwaltliche Vorgehen gegen rechtswidrige Bewertungen, etwa wegen falscher Tatsachenbehauptungen oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
- Nicht gedeckt ist die bloße Nutzung des Google-Meldeformulars – ohne anwaltliche Tätigkeit gibt es keinen Versicherungsfall.
- Nicht gedeckt sind in der Regel Bewertungen, die vor Vertragsbeginn veröffentlicht wurden (Vorvertraglichkeit).
- Eine Selbstbeteiligung von meist 150 bis 500 Euro pro Fall ist üblich.
- Holen Sie immer vor der Mandatierung eine schriftliche Deckungszusage ein.
Anwalt oder Agentur? Ein Punkt, der oft übersehen wird
Das gewerbsmäßige Durchsetzen fremder Löschungsansprüche ist eine Rechtsdienstleistung. Gerichte haben mehrfach entschieden, dass Anbieter ohne entsprechende Erlaubnis damit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen können – mit der Folge, dass die Verträge nichtig sind und gezahlte Honorare zurückgefordert werden können. Ein Konstrukt aus Agentur plus „kooperierendem Anwalt“ heilt das nicht zwingend. Achten Sie deshalb darauf, dass Ihr Dienstleister tatsächlich eine Rechtsanwaltskanzlei ist und dass klar ist, wer Ihr Vertragspartner wird. Über die Kanzlei hinter Dein-Ruf.de erläutert Imanuel Schulz die Erfolgsvoraussetzungen so:
„Bei dem Suchmaschinengiganten arbeiten die besten Juristen, die auf Ihren kleinsten Fehler warten, um die Bewertung nicht entfernen zu müssen. Wenden Sie sich daher besser gleich an einen Experten und riskieren Sie nicht, dass Ihre Rezension aufgrund einer falschen Begründung unlöschbar wird!“
Rechtsanwalt Imanuel Schulz
Wer diesen Weg gehen möchte, kann über das Portal direkt Google Rezensionen löschen lassen und vorab kostenfrei die Erfolgsaussichten klären lassen.
Bewertungen kaufen? Warum das per se unlauter ist
Der Gedanke liegt nahe: Statt gegen eine schlechte Rezension vorzugehen, einfach ein paar gute dazukaufen. Seit dem 28. Mai 2022 ist das jedoch ausdrücklich verboten. Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG – die sogenannte schwarze Liste – enthält zwei einschlägige Tatbestände:
- Nr. 23b: die Behauptung, Bewertungen stammten von Verbrauchern, die das Produkt tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Prüfmaßnahmen ergriffen wurden.
- Nr. 23c: die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen sowie die falsche Darstellung von Bewertungen in sozialen Medien.
Beides sind Per-se-Verbote: Es kommt nicht mehr darauf an, ob die Handlung im Einzelfall spürbar ist. Hinzu kommt § 5b Abs. 3 UWG – wer Bewertungen selbst auf seiner Website zugänglich macht, muss informieren, ob und wie er sicherstellt, dass sie von echten Kunden stammen. Und § 9 Abs. 2 UWG gibt Verbrauchern einen eigenen Schadensersatzanspruch.
Eine verbreitete Falschinformation sollte man dabei ausräumen: Häufig ist von Bußgeldern bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes die Rede. Diese Sanktion in § 19 UWG greift jedoch nur bei weitverbreiteten Verstößen mit Unionsdimension im Rahmen koordinierter EU-Durchsetzungsmaßnahmen. Für einen normalen deutschen Betrieb, der Bewertungen kauft, ist das nicht das realistische Risiko. Realistisch sind Abmahnung, Unterlassungserklärung, Ordnungsgeld bei Verstoß und Schadensersatz – dazu die Löschung durch Google und im schlimmsten Fall die Sperrung des Profils. Google gibt an, allein im Jahr 2024 mehr als 240 Millionen richtlinienwidrige Bewertungen und über 12 Millionen gefälschte Unternehmensprofile entfernt zu haben.
So bekommen Sie mehr echte Bewertungen – ohne Regelverstoß
Der nachhaltigere Weg ist, die Zahl echter Rezensionen zu erhöhen. Google zieht dabei allerdings engere Grenzen, als viele Betriebe annehmen. Ausdrücklich untersagt sind:
- Anreize jeder Art – Geld, Rabatte, kostenlose Waren oder Leistungen – für das Abgeben, Ändern oder Entfernen einer Bewertung. Der in vielen Ratgebern empfohlene „Rabattgutschein für eine Rezension“ ist also ein Richtlinienverstoß.
- Das sogenannte Review Gating: negative Bewertungen zu unterbinden oder gezielt nur zufriedene Kunden um eine Rezension zu bitten.
- Kunden in den Geschäftsräumen zur Abgabe einer Bewertung zu drängen, etwa an einer Bewertungsstation.
- Mitarbeitenden Vorgaben zu machen, eine bestimmte Anzahl oder inhaltlich bestimmte Bewertungen zu beschaffen.
Erlaubt und wirksam ist dagegen die schlichte, neutrale Bitte an alle Kundinnen und Kunden – unabhängig davon, ob Sie ein gutes oder schlechtes Ergebnis erwarten. Praktisch funktioniert das am besten mit dem direkten Bewertungslink aus dem Unternehmensprofil, versendet kurz nach Abschluss des Auftrags, zum Beispiel per E-Mail oder Messenger. Ein QR-Code auf der Rechnung erfüllt denselben Zweck. Wer regelmäßig zehn zufriedene Kunden fragt, braucht keine gekauften Bewertungen. Dieselbe Logik gilt übrigens für andere Reichweitensignale – wie riskant gekaufte Kennzahlen sind und was stattdessen funktioniert, zeigt unser Beitrag dazu, wie man die Sichtbarkeit eines Kanals auf natürliche Weise steigert.
Fazit: gezielt vorgehen, sauber begründen, Fristen nutzen
Für Unternehmen ist die Lage 2026 besser, als der erste Ärger vermuten lässt. Der BGH hat die Hürde für die Beanstandung fehlenden Kundenkontakts bewusst niedrig gehalten, der DSA verschafft Ihnen bei einer Ablehnung eine Begründung, ein internes Beschwerdeverfahren und eine außergerichtliche Instanz, und der kostenlose Meldeweg über Google klärt einen Teil der Fälle ohnehin. Entscheidend sind drei Dinge: gezielt gegen wirklich rechtswidrige Bewertungen vorgehen, die Beanstandung sauber und ohne Bestätigung eines Kundenkontakts formulieren – und parallel den Bestand echter Bewertungen aufbauen, statt ihn zu kaufen.
Weitere Beiträge zu Unternehmensführung, Alltag und Kultur finden Sie auf Liesjetzt.de, zum Beispiel Die Zeitlose Kunst von Ansel Adams.
Häufige Fragen zum Löschen von Google-Bewertungen
Nur wenn sie rechtswidrig ist oder gegen die Google-Richtlinien verstößt. Der praktisch stärkste Grund ist der fehlende Kundenkontakt: Nach der BGH-Entscheidung vom 09.08.2022 (VI ZR 1244/20) genügt dafür in der Regel schon die Rüge des Unternehmens, ohne dass es den fehlenden Kontakt beweisen muss. Reine, aber unangenehme Kritik ist dagegen als Meinungsäußerung geschützt.
Der Weg über das Flaggensymbol dauert häufig einige Tage; den Status können Sie im Verwaltungstool für Rezensionen verfolgen. Pro Meldung ist genau ein Einspruch möglich. Der rechtliche Weg über das Formular für rechtliche Probleme dauert länger, weil Google den Verfasser einbinden und den Fall prüfen muss.
Mehrere Gerichte haben entschieden, dass eine textlose Sternebewertung die Tatsachenbehauptung enthält, der Verfasser sei Kunde gewesen – etwa das LG Hamburg (324 O 63/17) und das OLG Köln (6 U 83/22) für Bewertungen durch Mitbewerber. Eine höchstrichterliche Entscheidung speziell dazu fehlt, und einzelne Gerichte haben anders entschieden. In der Praxis führt der Hinweis auf den fehlenden Kundenkontakt am zuverlässigsten zum Ziel.
Die Meldung bei Google ist kostenlos. Anwaltliche Festpreise für das außergerichtliche Vorgehen beginnen im Markt bei rund 159 Euro netto pro Bewertung; kommt es zum Gerichtsverfahren, wird nach dem RVG auf Basis des Streitwerts abgerechnet. Gerichte haben für eine einzelne Bewertung Streitwerte von 10.000 bis 15.000 Euro angesetzt, sodass das Kostenrisiko im vierstelligen Bereich liegen kann.
Einen solchen Rechtssatz gibt es nicht. Eine Antwort, die den Kundenkontakt bestätigt, entzieht Ihnen aber den stärksten Löschgrund, weil Sie die entscheidende Tatsache selbst einräumen. Für Berufsgeheimnisträger kann eine bestätigende Antwort zusätzlich die Schweigepflicht verletzen. Formulieren Sie deshalb neutral, solange die Löschung nicht geklärt ist.
Google Maps ist als sehr große Online-Plattform benannt. Sie können rechtswidrige Inhalte nach Art. 16 DSA melden, haben nach Art. 17 Anspruch auf eine Begründung der Entscheidung, können nach Art. 20 bis zu sechs Monate lang intern Beschwerde einlegen und nach Art. 21 eine zertifizierte Streitbeilegungsstelle anrufen, die in der Regel binnen 90 Tagen entscheidet. Eine automatische Löschpflicht folgt daraus allerdings nicht.
Nein. Google untersagt ausdrücklich Anreize wie Zahlungen, Rabatte oder kostenlose Leistungen im Austausch für eine Bewertung sowie das gezielte Ansprechen nur zufriedener Kunden. Zulässig ist die neutrale Bitte an alle Kunden, verbunden mit dem direkten Bewertungslink.
Das hängt vom Vertrag ab. Nötig ist meist ein Firmen- oder Gewerbe-Rechtsschutz mit dem Baustein Internet-, IT- oder Medienrecht. Nicht gedeckt sind in der Regel Bewertungen aus der Zeit vor Vertragsbeginn sowie Fälle ohne anwaltliche Tätigkeit. Holen Sie vor der Mandatierung eine schriftliche Deckungszusage ein.
Quellen und weiterführende Informationen
- BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 (Prüfpflichten des Bewertungsportals bei gerügtem fehlendem Gästekontakt)
- BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 (Ablauf des Prüfverfahrens bei Ärztebewertungen)
- LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2018 – 324 O 63/17; OLG Köln, Urteil vom 23.12.2022 – 6 U 83/22; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.06.2024 – 13 U 110/23
- Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act), Art. 16, 17, 20 und 21: dejure.org
- Bundesnetzagentur, zertifizierte Streitbeilegungsstellen nach Art. 21 DSA: bundesnetzagentur.de
- Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 23b und 23c (gefälschte Bewertungen): dejure.org
- Google, Rezensionen melden und Verwaltungstool: support.google.com
- Google, Richtlinien für nutzergenerierte Inhalte in Maps: support.google.com
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine konkrete Bewertung entfernt werden muss, hängt vom Inhalt der Rezension und den Umständen ab. Lassen Sie Ihren Fall im Zweifel anwaltlich prüfen.


